§ 14 Protokollierung von Beschlüssen
- Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, der Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,die Niederschrift einzusehen.
§ 15 Datenschutz
- Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von persönlichen Daten richtet sich nach den einschlägigen Datenschutzgesetzen und weiterhin nach den von dem Vorstand beschlossenene Datenschutzrichtlinien des Vereins.
§ 16 Auflösung des Vereins, Wegfall des Vereinszwecks
- Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Gerbrunn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
- Bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks kann der Verein selbst das Vermögen übernehmen, wenn sein neuer Zweck als steuerbegünstigter Zweck im Sinne der Abgabenordnung anerkannt wird. Andernfalls gilt Satz 3 entsprechend.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens in den Fällen der Sätze 3 und 4 dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Satzung erstmals beschlossen am 26. Juli 1993 , geändert am 14. April 2011 , geändert am 07. Juni 2016