IGEP e.V.: Die Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen »Initiativkreis Gerbrunn für Europäische Städtepartnerschaften e.V.« (IGEP).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 97218 Gerbrunn
  3. Als Gerichtsstand gilt Würzburg

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
    Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch
    1. Vermittlung und Pflege von Partnerschaften mit Gemeinden in Europa,
    2. Vermittlung und Pflege von Kontakten auf sportlicher, kultureller, schulischer, wirtschaftlicher, ökologischer, politischer, beruflich-fachlicher, religiöser und sozialer Ebene zwischen Vereinen, Gruppen und Bürgern europäischer Gemeinden,
    3. Förderung von Jugendaustausch,
    4. Veranstaltung von Partnerschaftstreffen und sonstigen europäischen Begegnungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, die diese Satzung anerkennt, durch Beschluss der Vorstandschaft werden. Ein von der Vorstandschaft abgelehnter Bewerber hat das Recht, innerhalb eines Monats die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
    Ist das Mitglied eine juristische Person, so hat es eine natürliche Person zu benennen, die die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt.
  2. Für natürliche Personen ist
    1. aktive Mitgliedschaft,
    2. fördernde Mitgliedschaft oder
    3. Ehrenmitgliedschaft
    möglich.
  3. Für juristische Personen ist fördernde Mitgliedschaft möglich.
  4. Die Gemeinde Gerbrunn ist Mitglied, es sei denn, der Gemeinderat beschließt anders.
  5. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder (Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben) ernennen oder abbenennen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet für natürliche Personen
    1. durch Tod mit dem Todestag
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss
  2. Die Mitgliedschaft endet für juristische Personen
    1. durch Auflösung der juristischen Person mit dem Tag der Auflösung
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss

§ 5 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein förderndes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft aus dem Verein austreten.
  2. Ein aktives Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied die Mitgliedschaft kündigen. Die Mitgliedschaft endet, sobald eventuell übernommene Aufgaben abgeschlossen sind oder das Mitglied durch die Vorstandschaft von diesen Aufgaben entbunden wurde, spätestens jedoch 3 Monate nach Kündigung.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Aussschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
  4. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  5. Der Ausschluss der Gemeinde Gerbrunn ist nicht zulässig.

§ 6 Mitgliedsbeitrag, Geschäftsjahr

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zum Jahresanfang bzw. im 1. Monat der Mitgliedschaft fällig.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  3. Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden bei Ausscheiden eines Mitglieds nicht erstattet.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem zweiten Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. dem jeweiligen Bürgermeister der Gemeinde Gerbrunn oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden, jeweils allein, gemäß §26 BGB.
  3. Die Mitglieder a. - d. des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Der Vorstand kann bei Bedarf für gewisse Geschäfte Mitglieder bestellen und abberufen. Sie sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
  5. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen.
  6. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die die Vorstandschaft im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.
  7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  8. Der Vorstand (Abs. 1) ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts (wegen der Erlangung der Gemeinnützigkeit) erforderlich sind, ermächtigt.

§ 9 Kassenprüfer

  1. In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei geeignete Mitglieder zu Kassenprüfern zu wählen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie haben das Recht, jederzeit die finanziellen Vorgänge des Vereins zu überprüfen.
  2. Anzahl und Zeitpunkte der Kassenprüfungen bestimmen die Kassenprüfer selbst. Es ist mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Prüfung durchzuführen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Vereinsorgan.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn eine Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.


§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden an jedes Mitglied in Textform (per E-Mail oder Brief) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mail-Adresse. Anträge zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Versammlung an den Vorstand eingereicht werden.

§ 12 Beschlussfähigkeit

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Wahlen werden stets geheim durchgeführt.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung, Ausschluss von Mitgliedern, Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.

§ 13 Ablauf von Mitgliederversammlungen, Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
  2. Die Leitung der Sitzung kann an ein Mitglied des Vorstands delegiert werden.
  3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Protokollierung von Beschlüssen

  1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, der Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,die Niederschrift einzusehen.

§ 15 Datenschutz

  1. Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von persönlichen Daten richtet sich nach den einschlägigen Datenschutzgesetzen und weiterhin nach den von dem Vorstand beschlossenene Datenschutzrichtlinien des Vereins.

§ 16 Auflösung des Vereins, Wegfall des Vereinszwecks

  1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Gerbrunn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
  4. Bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks kann der Verein selbst das Vermögen übernehmen, wenn sein neuer Zweck als steuerbegünstigter Zweck im Sinne der Abgabenordnung anerkannt wird. Andernfalls gilt Satz 3 entsprechend.
  5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens in den Fällen der Sätze 3 und 4 dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Satzung erstmals beschlossen am 26. Juli 1993 , geändert am 14. April 2011 , geändert am 07. Juni 2016
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